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Datum: 06.11.2025

Aktenzeichen: 1 BV 4/25

1. Die Beteiligte zu 2 wird verurteilt, dem Beteiligten zu 1 die Kontrolle der Einhaltung der gesetzlichen Höchstarbeitszeiten zu ermöglichen, indem sich aus den dem Beteiligten zu 1 zugänglich zu machenden Zeitnachweisen für den stellvertretenden Leiter des Verteilzentrums Waghäusel, der Abteilungsleiter und der stellvertretenden Abteilungsleiter Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausenzeiten hieraus ergeben.
2. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.