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Datum: 06.11.2025
Aktenzeichen: 1 BV 4/25
1. Die Beteiligte zu 2 wird verurteilt, dem Beteiligten zu 1 die Kontrolle der Einhaltung der gesetzlichen Höchstarbeitszeiten zu
ermöglichen, indem sich aus den dem Beteiligten zu 1 zugänglich zu machenden Zeitnachweisen für den stellvertretenden Leiter
des Verteilzentrums Waghäusel, der Abteilungsleiter und der stellvertretenden Abteilungsleiter Beginn und Ende der täglichen
Arbeitszeit und der Pausenzeiten hieraus ergeben.
2. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.