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Datum: 21.11.2025
Aktenzeichen: 10 Ca 46/25
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 13.03.2025 aus wichtigem Grund,
fristlos mit sofortiger Wirkung nicht geendet hat.
2. Darüber hinaus wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/3, die Beklagte zu 1/3.
4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 40.906,74 EUR.