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Datum: 01.04.2026

Aktenzeichen: 9 BV 34/25

1. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es zu unterlassen, Einstellungen i.S.d. § 99 BetrVG durchzuführen, ohne die Zustimmung des Antragstellers eingeholt oder ersetzt haben zu lassen oder den Antragsteller im Sinne einer vorläufigen personellen Maßnahme nach § 100 BetrVG beteiligt zu haben oder ohne dass ein die konkrete Zustimmung des Antragstellers ersetzender Fall des § 5 Abs. 2 oder § 8 der Betriebsvereinbarung "Arbeitszeit- und Dienstplangestaltung" vorliegt.
2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen aus den Anträgen Ziff. 1 und 2 wird der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000,00€ angedroht.