Streitigkeiten um Dienstpläne SSB: Entscheidungen im Hauptsacheverfahren

Datum: 24.09.2015


Mit Beschluss vom 24.09.2015 hat das Arbeitsgericht Stuttgart einem Antrag des Betriebsrats der Stuttgarter Straßenbahnen AG (SSB) stattgegeben und der Arbeitgeberin die Verwendung von Dienstplänen untersagt, die eine Vielzahl von Fahrplänen für den regelmäßigen Bus- und Schienenverkehr betreffen.

Der Betriebsrat hatte zum großen Fahrplanwechsel im Dezember 2014 einer Vielzahl von Dienstplänen nicht zugestimmt und geltend gemacht, die Arbeitgeberin dürfe die Dienstpläne ohne seine Zustimmung oder einen Spruch der Einigungsstelle nicht verwenden.

Die SSB hat vorgebracht, sie habe alles getan, um das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zu wahren. Bis kurz vor Inkrafttreten der neuen Fahrpläne habe sie mit diesem verhandelt. Im Übrigen sei eine Einigungsstelle bereits eingesetzt worden. Sobald diese verbindlich allgemeine Vorgaben für die Gestaltung von Dienstplänen festlege, fehle es an einer Wiederholungsgefahr.

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag des Betriebsrats stattgegeben. Die Arbeitgeberin hat das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats verletzt, indem sie die Dienstpläne ohne Zustimmung des Betriebsrats oder ersetzenden Spruch der Einigungsstelle verwendet. Der Betriebsrat hat daher einen Anspruch darauf, dass es die SSB unterlässt, die nicht mitbestimmten Dienstpläne zu verwenden. Eine Wiederholungsgefahr ist gegeben, weil durch die Weiterverwendung der nicht mitbestimmten Dienstpläne ein fortdauernder Eingriff in des Mitbestimmungsrecht vorliegt. Ein Unterlassungsanspruch ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Arbeitgeberin eine Aufgabe im Bereich der Daseinsvorsorge mit zentraler Bedeutung für das öffentliche Leben in Stuttgart erfüllt. Das Gesetz sieht eine Ausnahme vom Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in diesem Bereich nicht vor.

In der Vergangenheit hatte das Arbeitsgericht Stuttgart mehrere Anträge des Betriebsrats auf Erlass von einstweiligen Verfügungen, mit dem Ziel der SSB mit sofortiger Wirkung die Verwendung nicht mitbestimmter Dienstpläne zu untersagen, zurückgewiesen (Pressemitteilungen vom 05.03.2015 und 02.06.2015). Im Rahmen einer Gesamtabwägung überwogen in jenen Verfahren die Interessen der SSB.

Gegen den Beschluss im vorliegenden Hauptsacheverfahren kann die SSB Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg einlegen. Die Entscheidung kann erst nach Eintritt der Rechtskraft vollstreckt werden.
(Az.: 23 BV 32/15)

Mit weiteren Beschlüssen vom 24.09.2015 hat das Arbeitsgericht Stuttgart Anträge des Betriebsrats gegen die SSB zurückgewiesen.

In einem Verfahren wollte der Betriebsrat die SSB verpflichten, zahlreiche alte Jahresdienstpläne, die für den Vorjahresfahrplan zwischen Betriebsrat und Arbeitgeberin vereinbart worden waren, wieder anzuwenden. Das Arbeitsgericht Stuttgart hat den Antrag zurückgewiesen, weil die alten Jahresdienstpläne ausschließlich den Zweck hatten, die alten Jahresfahrpläne umzusetzen; diese waren jedoch mit dem großen Fahrplanwechsel im Dezember 2014 abgelaufen.
(Az.: 23 BV 34/15)

In einem weiteren Verfahren begehrte der Betriebsrat die Hinzuziehung seines Rechtsanwalts als Sachverständigen zur Beratung des Betriebsrats in Bezug auf eine Einigungsstelle betreffend die neuen Jahresdienstpläne. Das Stundenhonorar von 300,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer sollte die SSB tragen. Diesen Antrag hat das Arbeitsgericht Stuttgart unter anderem mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Rechtsanwalt vom Betriebsrat bereits als Beisitzer in die Einigungsstelle entsandt worden war. Er ist in dieser Funktion grundsätzlich weisungsfrei und hat Anspruch auf eine Vergütung. Zu dieser Stellung stünde es in Widerspruch, wenn derselbe Rechtsanwalt den Betriebsrat in Bezug auf die Einigungsstelle gegen gesonderte Vergütung beraten würde.
(Az.: 23 BV 39/15)

Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.