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Datum: 12.12.2024
Aktenzeichen: 22 Ga 49/24
Versäumnisteil- und Schlussurteil
1. Der Verfügungsbeklagten wird untersagt, der Stuttgarter Zeitung gegenüber zu behaupten, die Verfügungsklägerin habe
eine vorsätzliche Steuerhinterziehung oder eine vorsätzliche Gehaltsunterschlagung begangen.
2. Der Verfügungsbeklagten wird untersagt, der Süddeutschen Zeitung gegenüber zu behaupten, die Verfügungsklägerin
habe eine vorsätzliche Steuerhinterziehung oder eine vorsätzliche Gehaltsunterschlagung begangen.
3. Der Verfügungsbeklagten wird untersagt, dem Süddeutschen Rundfunk gegenüber zu behaupten, die
Verfügungsklägerin habe eine vorsätzliche Steuerhinterziehung oder eine vorsätzliche Gehaltsunterschlagung
begangen.
4. Der Verfügungsbeklagten wird untersagt, der Funke Mediengruppe gegenüber zu behaupten, die Verfügungsklägerin
habe eine vorsätzliche Steuerhinterziehung oder eine vorsätzliche Gehaltsunterschlagung begangen.
5. Der Verfügungsbeklagten wird untersagt, dem Südwestrundfunk gegenüber zu behaupten, die
Verfügungsklägerin habe eine vorsätzliche Steuerhinterziehung oder eine vorsätzliche Gehaltsunterschlagung
begangen.
6. Der Verfügungsbeklagten wird untersagt, der Zeitung "Die Zeit" gegenüber zu behaupten, die Verfügungsklägerin
habe eine vorsätzliche Steuerhinterziehung oder eine vorsätzliche Gehaltsunterschlagung begangen.
7. Der Verfügungsbeklagten wird untersagt, dem Finanzamt des Landes Baden-Württemberg gegenüber zu behaupten, die
Verfügungsklägerin habe eine vorsätzliche Steuerhinterziehung oder eine vorsätzliche Gehaltsunterschlagung
begangen.
8. Der Verfügungsbeklagten wird untersagt, dem Zoll der Bundesrepublik Deutschland gegenüber zu behaupten, die
Verfügungsklägerin habe eine vorsätzliche Steuerhinterziehung oder eine vorsätzliche Gehaltsunterschlagung
begangen.
9. Der Verfügungsbeklagten wird untersagt, der Staatsanwaltschaft Stuttgart gegenüber zu behaupten, die
Verfügungsklägerin habe eine vorsätzliche Steuerhinterziehung oder eine vorsätzliche Gehaltsunterschlagung
begangen.
10. Der Verfügungsbeklagten wird untersagt, der Deutschen Rentenversicherung gegenüber zu behaupten, die
Verfügungsklägerin habe eine vorsätzliche Steuerhinterziehung oder eine vorsätzliche Gehaltsunterschlagung
begangen.
11. Der Verfügungsbeklagten wird untersagt, der AOK Baden-Württemberg gegenüber zu behaupten, die
Verfügungsklägerin habe eine vorsätzliche Steuerhinterziehung oder eine vorsätzliche Gehaltsunterschlagung
begangen.
12. Im Übrigen wird die Verfügungsklage abgewiesen.
13. Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
14. Der Streitwert wird auf 30.000,- € festgesetzt.
15. Soweit die Verfügungsklage abgewiesen wurde, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen.