Mitbringen musst du
- Personalausweis oder Reisepass
- Ladungsschreiben
- Versichertenkarte der Krankenkasse
- Geld für die Heimfahrt
- Ausreichend Bekleidung (der Arrestdauer entsprechend) – insbesondere Sportbekleidung
- Waschzeug, Handtücher, Hygieneartikel (Duschgel, Shampoo usw. nur in durchsichtigen Behältnissen)
- Verordnete Medikamente und ärztliche Atteste
Mitbringen darfst du
- Bücher, Schulbücher, Fachliteratur, Fahrschulbögen,
- Bastel- und Handarbeitssachen,
- Tischtennisschläger,
- Taschengeld (z. B. für den Einkauf von Süßigkeiten oder Briefmarken),
- Briefpapier, Kugelschreiber und Briefmarken,
- Persönliche Unterlagen zur Regelung wichtiger Angelegenheiten (z. B. für Schuldnerberatung, Bewerbungen usw.).
Es besteht die Möglichkeit gegen eine Pfandgebühr von 10 € ein Radio zu leihen.
Verboten sind
- Betäubungsmittel jeder Art
- Literatur mit verfassungsfeindlichem oder gewaltverherrlichendem Inhalt
- Zeichen, Symbole und Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
- Waffen und gefährliche Werkzeuge
Unzulässig sind
- Lebensmittel aller Art (auch Süßigkeiten)
- Rauchwaren und Zündmittel jeder Art
- Tonträger und Abspielgeräte
- Fernsehgeräte, Spielekonsolen (z. B. Gameboy) u. ä.
- Spraydosen jeder Art (auch Hygieneartikel in Sprayform)
- Funktelefone / Handys
- Bekleidung mit Zeichen oder Schriftzügen, die von Mitgliedern oder Sympathisanten verfassungsfeindlicher Organisationen oder Gruppen getragen wird
Wichtig: Das unerlaubte Einbringen verbotener Gegenstände führt zur Strafanzeige. Jeder verbotene oder unzulässige Gegenstand führt auch innerhalb der Einrichtung zu weiteren Konsequenzen. Bei entsprechenden Anhaltspunkten wird auch mit Entkleidung durchsucht. Verbotene oder unzulässige Gegenstände werden eingezogen.
In der Jugendarrestanstalt gilt absolutes Rauchverbot. Es gibt grundsätzlich keine Ausnahme. Wer Tabak, Vapes, E-Zigaretten oder Ähnliches einschmuggelt hat mit Konsequenzen innerhalb der Einrichtung zu rechnen.
Wenn gegen dich Jugendarrest angeordnet wurde, weil du eine Auflage, Weisung oder Zahlung nicht erfüllt hast, kannst du die Vollstreckung vermeiden.
Erledige die Verpflichtung dafür unverzüglich – also noch vor dem Arrestantritt – und sende den entsprechenden Nachweis (z. B. Zahlungsbeleg oder Bestätigung über die Erfüllung der Auflage) unter Angabe des Aktenzeichens sofort an das Amtsgericht Rastatt.
Geht der Nachweis rechtzeitig ein und bestehen keine weiteren offenen Auflagen, musst du zum Arrest nicht erscheinen.
Wenn du aber erstmal in der Jugendarrestanstalt aufgenommen bist, ist es zu spät. Wir unterstützen dich allerdings dabei, deine Auflagen während deines Aufenthalts zu erfüllen oder – falls dies während des Arrests nicht möglich ist – die Erledigung für die Zeit nach dem Arrest zu organisieren.
Wichtig: Das Amtsgericht Rastatt vermittelt keine Arbeitsstunden und nimmt keine Zahlungen entgegen.
Das kommt darauf an.
Offene Arbeitsstunden können nur dann während des Jugendarrests in Rastatt erledigt werden, wenn tatsächlich Arbeit im Haus vorhanden ist und du nur so viele Stunden offen hast, wie du innerhalb deiner Arrestzeit realistisch schaffen kannst. Sind die Stunden vollständig abgeleistet, erfolgt die Entlassung.
Geldauflagen müssen bei dem jeweils zuständigen Träger bezahlt werden – nicht bei der Jugendarrestanstalt und nicht beim Amtsgericht. Die Entlassung erfolgt erst, wenn die Zahlungsbestätigung des Zahlungsempfängers vorliegt. Eine bloße Überweisungsbestätigung oder ein Einzahlungsbeleg genügt nicht.
Wenn du mehr Stunden offen hast, als du während des Arrests schaffen kannst, oder wenn keine geeigneten Arbeiten zur Verfügung stehen, ist eine Erledigung im Arrest nicht möglich. In diesem Fall helfen wir dir – soweit es uns möglich ist – dabei, die Erfüllung der Stunden für die Zeit nach dem Arrest zu organisieren.
Bei allen anderen Auflagen hängt es davon ab, ob ihre Erledigung während des Arrestes tatsächlich möglich und organisatorisch umsetzbar ist.
Wenn du schulpflichtig bist, kann der Arrest auch in den Schulferien vollstreckt werden. Wenn du berufstätig bist, musst du für die Dauer des Arrests Urlaub nehmen. Dabei wird auf die Urlaubsplanung des Arbeitgebers Rücksicht genommen.
Ein Aufschub des Arrestantritts ist nur in gut begründeten Ausnahmefällen möglich. Der Antrag muss schriftlich gestellt und durch geeignete Nachweise belegt werden (z. B. Schulbescheinigung, Arbeitsvertrag oder Bestätigung des Arbeitgebers). Wer keinen Urlaub hat, sollte nach Möglichkeit eine entsprechende Erklärung des Arbeitgebers beifügen. Außerdem soll mitgeteilt werden, wann Ferien oder Urlaub geplant sind, damit eine neue Ladung rechtzeitig erfolgen kann.
Es gibt zwei Stellen, an die du dich mit Fragen rund um den Jugendarrest wenden kannst – je nachdem, worum es geht.
Für alle Fragen, die das „Ob“ des Arrestes betreffen, also ob du überhaupt erscheinen musst, ist das Amtsgericht Rastatt zuständig. Das gilt zum Beispiel, wenn du einen Antrag auf Aufschub stellen möchtest, aus gesundheitlichen Gründen nicht antreten kannst oder meinst, dass der Arrest ganz entfallen sollte. Solche Anträge müssen schriftlich an das Amtsgericht gerichtet werden. Gib dabei bitte immer dein Aktenzeichen (VRJs-Nummer) an.
Amtsgericht Rastatt
Herrenstraße 18
76437 Rastatt
poststelle@agrastatt.justiz.bwl.de
Wichtig: Die Jugendarrestanstalt kann über solche rechtlichen Fragen nicht entscheiden und nimmt auch keine entsprechenden Anträge entgegen. Wende dich mit allen Verfahrensfragen ausschließlich an das Amtsgericht!
Für alle anderen Fragen, also solche, die das „Wie“ des Arrestes betreffen – etwa wann du genau erscheinen musst, was du mitbringen sollst, wie der Tagesablauf aussieht oder was es zu essen gibt – ist die Jugendarrestanstalt Rastatt zuständig.
Jugendarrestanstalt Rastatt
Ottersdorfer Straße 17
76437 Rastatt
Telefon: 07222 786410