Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter werden einer Kammer oder mehreren Kammern des jeweiligen Gerichts zugewiesen. Sie werden sodann nach der Heranziehungsliste der oder des Vorsitzenden zu den Kammerverhandlungen hinzugezogen. Die Ladung erfolgt regelmäßig für einen Sitzungstag. Im Schnitt kann mit einer dreimaligen Ladung pro Jahr gerechnet werden.
Zur Vorbereitung der Sitzung macht die oder der Vorsitzende die ehrenamtlichen Richter vor Beginn der Verhandlungen mit den anstehenden Streitigkeiten durch einen Sachbericht vertraut. Beim Landesarbeitsgericht erhalten die ehrenamtlichen Richter zudem eine Ablichtung der erstinstanzlichen Entscheidung, nach Absprache auch weitere Unterlagen.
Wie die Berufsrichter sind die ehrenamtlichen Richter nicht an Weisungen gebunden, sondern nur Recht und Gesetz verpflichtet. Sie haben während der Sitzung das Recht, Fragen an die Parteien und die sonstigen Prozessbeteiligten zu stellen. Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, so werden die Rechtsstreitigkeiten am Ende der Sitzung bzw. des Sitzungstages abschließend beraten. Hierbei besitzen die ehrenamtlichen Richter das gleiche Stimmrecht wie Berufsrichter. Das Beratungsgeheimnis haben die ehrenamtlichen Richter gegenüber jedermann zu wahren.