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Datum: 30.10.2024

Aktenzeichen: 7 Ca 306/22

Urteil

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 14.09.2022 noch durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 23.10.2024 geendet hat.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 41.976,67 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht zugelassen, soweit sie nicht kraft Gesetzes zugelassen.



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