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Antrag der RKU-Universitäts- und Rehabilitationskliniken Ulm gGmbH auf Ausschluss des Betriebsratsvorsitzenden aus dem Betriebsrat
Datum: 11.09.2015
Das Arbeitsgericht Ulm hat am
11.09.2015 den Antrag der RKU-Universitäts- und
Rehabilitationskliniken Ulm gGmbH als Arbeitgeberin auf Ausschluss
des Betriebsratsvorsitzenden aus dem Betriebsrat
zurückgewiesen.
Bei der Betriebsratswahl im Jahre 2014 trat ein Mitglied der
bisherigen ver.di Liste mit seiner eigenen „Konstruktiven
Liste“ gegen die ver.di-Liste an und erreichte knapp die
Hälfte der Sitze. Der Betriebsrat wählte zunächst
den bisherigen langjährigen Betriebsratsvorsitzenden zum
Vorsitzenden, nach dessen Rücktritt den Gründer der
„Konstruktiven-Liste“. In dessen Abwesenheit während
einer Kur übertrug der Betriebsrat im Dezember 2014 den
Vorsitz sodann wieder dem bisherigen Vorsitzenden. Die
Betriebsratswahl 2014 selbst ist, inzwischen vom Arbeitsgericht Ulm
(5 BV 2/14) und vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (
18 Ta BV 1/15) bestätigt, für unwirksam erklärt
worden. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht ist
zugelassen.
Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG kann u.a. der Arbeitgeber den
Ausschluss eines Betriebsratsmitgliedes aus dem Betriebsrat wegen
grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen.
Der Antrag der Arbeitgeberin war im Wesentlichen damit
begründet, der Betriebsratsvorsitzende habe in einer
Betriebsversammlung am 05.02.2015 dem Gründer der
„Konstruktiven Liste“ Inkompetenz und die Gründung
einer eigenen Liste vorgeworfen, was einem Verrat gleichzustellen
sei. Der Vorwurf der Inkompetenz und die Bezeichnung als
„Verräter“ sei zuvor schon in mehreren
Gesprächen bzw. Betriebsrats-/Ausschusssitzungen sowie einer
ver.di-Mitgliederversammlung erhoben worden. Weiterhin wurde u.a.
vorgeworfen, der Betriebsratsvorsitzende habe außerdem
Personalmangel aufgrund der
Bezahlung beim RKU behauptet. Er habe im Gremium mehrfach zum
selben Thema abstimmen lassen und bei einer Betriebsvereinbarung
eigenmächtig Formulierungen verändert und der
Arbeitgeberin zur Unterschrift untergeschoben.
Das Arbeitsgericht Ulm hat nach mündlicher Verhandlung unter
Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Landesarbeitsgericht Reiner
Müller den Antrag auf Ausschluss aus dem Betriebsrat
zurückgewiesen. Die Äußerungen zu seinem
Vorgänger und zur Personalsituation seien von der
Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt. Insgesamt seien grobe
Pflichtverstöße nicht zu erkennen.