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Endgültige Einstellungen im Verfahren wegen des Verdachts verbotener Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen
Datum: 23.11.2022
Kurzbeschreibung:
Die Gesamtwürdigung der tatsächlichen Umstände ergab, dass das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung durch Zahlung eines Geldbetrags in Höhe von 15.000 EUR an zwei gemeinnützige Einrichtungen beseitigt werden konnte und die Schwere der Schuld nicht entgegenstand. Die von § 353d Nr. 3 StGB geschützten Rechtsgüter der Unbefangenheit von Verfahrensbeteiligten vor dem Abschluss des Verfahrens und der Schutz des vom Disziplinarverfahren Betroffenen vor Bloßstellung waren nicht in schwerwiegender Weise beeinträchtigt. Für die Höhe der angeordneten Geldauflage war auf der anderen Seite maßgebend, dass Innenminister Thomas Strobl seiner besonderen Verantwortung als oberster Dienstherr des Inspekteurs der Polizei in dem gegen diesen geführten Disziplinarverfahren nicht gerecht geworden ist.
Eine Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO setzt einen hinreichenden Tatverdacht für eine verfolgbare Straftat voraus.
Hierfür muss nach abschließender Bewertung der Staatsanwaltschaft eine Verurteilung wahrscheinlicher sein als ein Freispruch.
Dass in dem zugrundeliegenden Sachverhalt alle Merkmale des
§ 353d Nr. 3 StGB erfüllt waren, insbesondere auch das Vorliegen eines
„amtlichen Dokuments“, haben sowohl das Amtsgericht Stuttgart als auch das Landgericht Stuttgart bestätigt.
Das Ermittlungsverfahren gegen den beschuldigten Journalisten war bereits
Anfang November 2022 nach Erteilung der Zustimmung durch das Landgericht Stuttgart gemäß § 153 StPO eingestellt worden.
Dessen Schuld wäre als gering anzusehen, auch besteht kein öffentliches Interesse an der Verfolgung. Nach dem Ergebnis der
Ermittlungen holte der Journalist vor Veröffentlichung des Zeitungsartikels Rechtsrat ein und ließ den Artikel einem Mitarbeiter
des Ministeriums des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg zukommen, ohne dass Bedenken oder
Änderungswünsche geäußert wurden.
Auszug aus der Strafprozessordnung:
§ 153a Absatz 1 Sätze 1 und 2 StPO lauten auszugsweise:
Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht, […]
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen, […].
§ 153 Absatz 1 Satz 1 StPO lautet:
Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des
Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und
kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht.