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Hinweise für wegen des Besitzes von Cannabis Verurteilte

  • Bereits rechtskräftige, aber noch nicht vollständig vollstreckte Verurteilungen wegen Besitzes von Cannabis müssen von der Staatsanwaltschaft erneut geprüft werden. Entweder muss die Strafvollstreckung von hier komplett eingestellt oder bei Zusammentreffen mit weiterhin strafbarem Verhalten eine neue Gesamtstrafe bei Gericht beantragt und gebildet werden. Eine Rückzahlung bereits bezahlter Strafen bzw. Raten ist gesetzlich nicht vorgesehen.
  • Alle wegen des Besitzes von Cannabis Verurteilte, bei denen die Strafvollstreckung vollständig eingestellt wird, werden von der Staatsanwaltschaft Stuttgart schriftlich benachrichtigt.
  • Anträge auf Tilgung von Einträgen im Bundeszentralregister wegen des Besitzes von Cannabis sind schriftlich an die Staatsanwaltschaft Stuttgart als Vollstreckungsbehörde zu stellen. Nachdem die Vorschriften zur Tilgung von Eintragungen im Bundeszentralregister erst am 01.01.2025 in Kraft treten, wird darum gebeten, von einer vorherigen Antragstellung abzusehen.
  • Auf Grund der hohen Anzahl der betroffenen Verfahren ist mit einer längeren Bearbeitungszeit zu rechnen. Von Sachstandsanfragen bitten wir abzusehen.

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