Datum: 30.04.2024

Aktenzeichen: 8 Ca 156/23

Urteil


1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 21.08.2023 noch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 21.08.2023 zum 31.03.2024 aufgelöst worden ist.


2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu unveränderten Bedingungen als Schichtleiter Qualität (Tagschichtmeister) weiterzubeschäftigen.


3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, welches sich auf Führung und Leistung erstreckt.


4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 1/6 und die Beklagte 5/6.


5. Der Streitwert wird auf 28.094,30 € festgesetzt.


6. Soweit die Berufung nicht von Gesetzes wegen zugelassen ist, wird sie nicht zugelassen.

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