In dieser Rubrik werden die Entscheidungstenöre aller Kammern des Arbeitsgerichts Ulm zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
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Datum | Aktenzeichen | Tenor |
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02.12.2024 | 4 Ca 124/24 | Urteil 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 15.04.2024, zugegangen am 23.04.2024, nicht aufgelöst worden ist.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Der Streitwert wird auf 7.459,86 EUR festgesetzt.
5. Die Berufung wird, soweit sie nicht von Gesetzes wegen zugelassen ist, nicht zugelassen. |
28.11.2024 | 10 Ca 17/24 | Urteil 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.000,00 EUR brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 14.12.2023 zu bezahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
27.11.2024 | 3 Ca 238/24 | Urteil:
2. Die Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger mit Nachricht vom 20.04.2023 erteilte Abmahnung aus der Personalakte des Klägers zu entfernen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger mit Nachricht vom 21.07.2023 erteilte Abmahnung aus der Personalakte des Klägers zu entfernen. 4. Der Auflösungsantrag wird abgewiesen. 5. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 6. Der Streitwert wird auf 38.904,65 EUR festgesetzt. 7. Soweit die Berufung nicht bereits gesetzlich zulässig ist, wird sie nicht gesondert zugelassen. |
27.11.2024 | 3 Ca 238/24 |
Urteil:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 30.04.2024 nicht aufgelöst wurde.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger mit Nachricht vom 20.04.2023 erteilte Abmahnung aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger mit Nachricht vom 21.07.2023 erteilte Abmahnung aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.
4. Der Auflösungsantrag wird abgewiesen.
5. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
6. Der Streitwert wird auf 38.904,65 EUR festgesetzt.
7. Soweit die Berufung nicht bereits gesetzlich zulässig ist, wird sie nicht gesondert zugelassen. |
27.11.2024 | 7 Ca 116/24 | Urteil 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 11.574,33 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht zugelassen, soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes zugelassen. |
27.11.2024 | 7 Ca 416/23 | Schlussurteil 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 111.347,91 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. hieraus seit dem 29.10.2022 zu bezahlen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 111.347,91 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht zugelassen, soweit sie nicht kraft Gesetzes zugelassen ist. |
27.11.2024 | 7 Ca 416/23 | Anerkenntnisteilurteil 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 142.945,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. hieraus seit dem 29.10.2022 zu bezahlen. 2. Der Streitwert wird auf 142.945,10 EUR festgesetzt. 3. Die Kostenentscheidung bleibt einer Schlussentscheidung vorbehalten. |
18.11.2024 | 4 Ca 268/23 | Teilurteil
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 40.537,54 € brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
aus einem Betrag in Höhe von 1.205,55 € seit dem 01.01.2014
aus einem Betrag in Höhe von 6.921,94 € seit dem 01.01.2015
aus einem Betrag in Höhe von 7.753,93 € seit dem 01.01.2016
aus einem Betrag in Höhe von 6.339,03 € seit dem 01.01.2017
aus einem Betrag in Höhe von 11.883,38 € seit dem 01.01.2018
aus einem Betrag in Höhe von 2.112,89 € seit dem 01.01.2019
aus einem Betrag in Höhe von 3.076,25 € seit dem 01.01.2020
sowie Zinsen aus einem Betrag in Höhe von 3.631,81 € vom 01.01.2021 bis zum 28.12.2023, aus einem Betrag in Höhe von 1.826,80 € vom 01.01.2022 bis zum 28.12.2023 sowie aus einem Betrag in Höhe von 461,89 € vom 01.01.2023 bis zum 28.12.2023,
im Übrigen ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum 2013 bis 2023 einen Buchauszug für die in diesem Zeitraum erzielten Provisionen für den Verkauf von Fertiggaragen mit dem entsprechenden Zubehör für jedes Jahr gesondert, insbesondere durch Vorlage folgender Aufstellungen zu erteilen:
· Vertreterprovision nach erledigten Aufträgen für den Klägervertreter
· Vertreterprovision nach erledigten Aufträgen für die Mitarbeiter Desor, Eccel und Wiesenthal
· Liste Provisionsanteil 15 % von allen Vertretern
· Gehaltsabrechnung für den Kläger
· Auftragseingangsliste für jedes Jahr für die Aufträge des Klägers sowie für die Mitarbeiter Desor, Eccel und Wiesenthal
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von € 1.458,24 zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 01.01.2023 sowie einen weiteren Betrag in Höhe von € 4.490,40 zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 01.01.2020 zu bezahlen.
4. Der Streitwert wird auf 47.736,14 EUR festgesetzt.
5. Die Berufung wird, soweit sie nicht von Gesetzes wegen zugelassen ist, nicht zugelassen. |
27.09.2024 | 1 Ca 49/24 | Urteil
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