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Sitzungsergebnisse der letzten 14 Tage

In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Ulm zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.

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Datum Aktenzeichen Tenor
10.09.2026 10 Ga 2/26

Urteil:

1. Die Anträge vom 31.08.2026 werden abgewiesen.

2. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf 2.308,96 Euro festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

09.09.2026 6 Ca 172/25

Urteil

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
4. Die Berufung wird, soweit sie nicht von Gesetzes wegen zugelassen ist, nicht zugelassen. 

09.09.2026 7 Ca 121/26

Urteil

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten, zugegangen am 26.02.2026, aufgelöst worden ist. 
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Montagemitarbeiter in Friedrichshafen-Manzell weiter zu beschäftigen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 
4. Der Streitwert wird auf 20.000,00 € festgesetzt.
5. Die Berufung wird, soweit sie nicht von Gesetzes wegen zulässig ist, nicht gesondert zugelassen.

09.09.2026 6 Ca 101/25

Urteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.940,67 € brutto nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 29.08.2025 zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten trägt der Kläger 15/100, die Beklagte 85/100. 
4. Der Streitwert wird auf 3.446,03 € festgesetzt.
5. Die Berufung wird, soweit sie nicht von Gesetzes wegen zugelassen ist nicht zugelassen.

02.09.2026 7 Ca 378/25

Urteil

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf 55.116,72 € festgesetzt.

4. Die Berufung wird, soweit sie nicht von Gesetzes wegen zulässig ist, nicht gesondert zugelassen.