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Datum: 10.06.2026
Aktenzeichen: 11 Ca 2/25
Urteil
- Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende
Arbeitsverhältnis nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom
17.12.2024 zum 31.03.2025 geendet hat. - Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Bereichsleiter Produktion in
Weingarten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens
weiterzubeschäftigen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 16.620,21 brutto abzüglich
von der Bundesagentur für Arbeit erhaltener EUR 3.336,60 netto zzgl. Zinsen
hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
03.05.2025 als Vergütung für den Monat April 2025 zu bezahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 16.620,21 brutto abzüglich
von der Bundesagentur für Arbeit erhaltener EUR 3.336,60 netto zzgl. Zinsen
hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
03.06.2025 als Vergütung für den Monat Mai 2025 zu bezahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 16.620,21 brutto abzüglich
von der Bundesagentur für Arbeit erhaltener EUR 3.336,60 netto zzgl. Zinsen
hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
02.07.2025 als Vergütung für den Monat Juni 2025 zu bezahlen. - Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 16.620,21 brutto abzüglich
von der Bundesagentur für Arbeit erhaltener EUR 3.336,60 netto zzgl. Zinsen
hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
02.08.2025 als Vergütung für den Monat Juli 2025 zu bezahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 16.620,21 brutto abzüglich
von der Bundesagentur für Arbeit erhaltener EUR 3.336,60 netto und zzgl.
Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
dem 02.09.2025 als Vergütung für den Monat August 2025 zu bezahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 16.620,21 brutto abzüglich
von der Bundesagentur für Arbeit erhaltener EUR 3.336,60 netto zzgl. Zinsen
hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
02.10.2025 als Vergütung für den Monat September 2025 zu bezahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 16.620,21 brutto abzüglich
von der Bundesagentur für Arbeit erhaltener EUR 3.336,60 netto zzgl. Zinsen
hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
04.11.2025 als Vergütung für den Monat Oktober 2025 zu bezahlen. - Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 16.620,21 brutto abzüglich
von der Bundesagentur für Arbeit erhaltener EUR 3.336,60 netto zzgl. Zinsen
hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
02.12.2025 als Vergütung für den Monat November 2025 zu bezahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 16.620,21 brutto abzüglich
von der Bundesagentur für Arbeit erhaltener EUR 3.336,60 netto zzgl. Zinsen
hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
03.01.2026 als Vergütung für den Monat Dezember 2025 zu bezahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 16.620,21 brutto abzüglich
von der Bundesagentur für Arbeit erhaltener EUR 3.336,60 netto zzgl. Zinsen
hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
03.02.2026 als Vergütung für den Monat Januar 2026 zu bezahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 16.620,21 brutto abzüglich
von der Bundesagentur für Arbeit erhaltener EUR 3.336,60 netto zzgl. Zinsen
hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
03.03.2026 als Vergütung für den Monat Februar 2026 zu bezahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 16.620,21 brutto abzüglich
von der Bundesagentur für Arbeit erhaltener EUR 3.336,60 netto zzgl. Zinsen
hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
02.04.2026 als Vergütung für den Monat März 2026 zu bezahlen. - Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- Der Streitwert wird auf 180.046,29 Euro festgesetzt.
- Die Berufung wird, soweit sie nicht von Gesetzes wegen zulässig ist, nicht
gesondert zugelassen.