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Datum: 10.06.2026

Aktenzeichen: 11 Ca 2/25

Urteil



  1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende
    Arbeitsverhältnis nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom
    17.12.2024 zum 31.03.2025 geendet hat.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Bereichsleiter Produktion in
    Weingarten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens
    weiterzubeschäftigen.
  3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 16.620,21 brutto abzüglich
    von der Bundesagentur für Arbeit erhaltener EUR 3.336,60 netto zzgl. Zinsen
    hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
    03.05.2025 als Vergütung für den Monat April 2025 zu bezahlen.
  4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 16.620,21 brutto abzüglich
    von der Bundesagentur für Arbeit erhaltener EUR 3.336,60 netto zzgl. Zinsen
    hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
    03.06.2025 als Vergütung für den Monat Mai 2025 zu bezahlen.
  5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 16.620,21 brutto abzüglich
    von der Bundesagentur für Arbeit erhaltener EUR 3.336,60 netto zzgl. Zinsen
    hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
    02.07.2025 als Vergütung für den Monat Juni 2025 zu bezahlen.
  6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 16.620,21 brutto abzüglich
    von der Bundesagentur für Arbeit erhaltener EUR 3.336,60 netto zzgl. Zinsen
    hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
    02.08.2025 als Vergütung für den Monat Juli 2025 zu bezahlen.
  7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 16.620,21 brutto abzüglich
    von der Bundesagentur für Arbeit erhaltener EUR 3.336,60 netto und zzgl.
    Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
    dem 02.09.2025 als Vergütung für den Monat August 2025 zu bezahlen.
  8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 16.620,21 brutto abzüglich
    von der Bundesagentur für Arbeit erhaltener EUR 3.336,60 netto zzgl. Zinsen
    hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
    02.10.2025 als Vergütung für den Monat September 2025 zu bezahlen.
  9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 16.620,21 brutto abzüglich
    von der Bundesagentur für Arbeit erhaltener EUR 3.336,60 netto zzgl. Zinsen
    hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
    04.11.2025 als Vergütung für den Monat Oktober 2025 zu bezahlen.
  10. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 16.620,21 brutto abzüglich
    von der Bundesagentur für Arbeit erhaltener EUR 3.336,60 netto zzgl. Zinsen
    hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
    02.12.2025 als Vergütung für den Monat November 2025 zu bezahlen.
  11. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 16.620,21 brutto abzüglich
    von der Bundesagentur für Arbeit erhaltener EUR 3.336,60 netto zzgl. Zinsen
    hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
    03.01.2026 als Vergütung für den Monat Dezember 2025 zu bezahlen.
  12. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 16.620,21 brutto abzüglich
    von der Bundesagentur für Arbeit erhaltener EUR 3.336,60 netto zzgl. Zinsen
    hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
    03.02.2026 als Vergütung für den Monat Januar 2026 zu bezahlen.
  13. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 16.620,21 brutto abzüglich
    von der Bundesagentur für Arbeit erhaltener EUR 3.336,60 netto zzgl. Zinsen
    hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
    03.03.2026 als Vergütung für den Monat Februar 2026 zu bezahlen.
  14. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 16.620,21 brutto abzüglich
    von der Bundesagentur für Arbeit erhaltener EUR 3.336,60 netto zzgl. Zinsen
    hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
    02.04.2026 als Vergütung für den Monat März 2026 zu bezahlen.
  15. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  16. Der Streitwert wird auf 180.046,29 Euro festgesetzt.
  17. Die Berufung wird, soweit sie nicht von Gesetzes wegen zulässig ist, nicht
    gesondert zugelassen.