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Datum: 19.12.2024
Aktenzeichen: 10 Ca 15/24
Urteil
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 22.04.2024 noch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 22.04.2024 aufgelöst worden ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den bisherigen Arbeitsbedingungen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Kündigungsschutzantrag als Schleifer weiter zu beschäftigen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 12.860,28 EUR festgesetzt.