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Datum: 08.04.2026

Aktenzeichen: 3 Ca 303/25

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Kündigung vom 29.01.2025 zum 28.02.2025 oder zu einem anderen Zeitpunkt beendet wird.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch nicht aufgrund der Kündigung vom 26.02.2025 zum 31.03.2025 oder zu einem anderen Zeitpunkt beendet wird.
3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch nicht durch die Kündigung vom 25.09.2025 zum 31.10.2025 beendet wird.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ausstehende Vergütung für den Zeitraum 01.03.2025 bis 30.09.2025 i.H.v. 46.485,10 Euro brutto abzgl. 18.961,92 Euro netto erhaltenen Arbeitslosengeldes nebst Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszins auf 4.997,98 Euro ab 01.04.2025 sowie auf jeweils 3.704,20 Euro ab 01.05.2025, 01.06.2025, 01.07.2025, 01.08.2025, 01.09.2025 und 01.10.2025 sowie auf 300,00 Euro ab 01.07.2025 zu zahlen.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 
6. Der Auflösungsantrag und die Widerklage der Beklagten werden abgewiesen. 
7. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 71 % und der Kläger 29 %. 
8. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 71.634,61 EUR festgesetzt.
9. Soweit die Berufung nicht bereits gesetzlich zulässig ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.