In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Ulm zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
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Datum | Aktenzeichen | Tenor |
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27.11.2024 | 3 Ca 238/24 | Urteil:
2. Die Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger mit Nachricht vom 20.04.2023 erteilte Abmahnung aus der Personalakte des Klägers zu entfernen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger mit Nachricht vom 21.07.2023 erteilte Abmahnung aus der Personalakte des Klägers zu entfernen. 4. Der Auflösungsantrag wird abgewiesen. 5. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 6. Der Streitwert wird auf 38.904,65 EUR festgesetzt. 7. Soweit die Berufung nicht bereits gesetzlich zulässig ist, wird sie nicht gesondert zugelassen. |
02.12.2024 | 4 Ca 124/24 | Urteil 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 15.04.2024, zugegangen am 23.04.2024, nicht aufgelöst worden ist.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Der Streitwert wird auf 7.459,86 EUR festgesetzt.
5. Die Berufung wird, soweit sie nicht von Gesetzes wegen zugelassen ist, nicht zugelassen. |
27.09.2024 | 1 Ca 49/24 | Urteil
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11.12.2024 | 7 Ca 236/24 | Urteil
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Vergütung für den
Monat März 2024 zu bezahlen i.H.v. 1.313,92 EUR brutto zzgl. 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus ab
01.04.2024. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Vergütung für den
Monat April 2024 zu bezahlen i.H.v. 1.313,92 EUR brutto abzüglich bezahlter 70, 17 € netto zzgl. 5 Prozentpunkte Zinsen
über dem Basiszinssatz hieraus ab 01.05.2024. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Mai 2024 1.313,92 EUR brutto zu
bezahlen abzüglich bezahlter 55,78 EUR netto zzgl. 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus ab 01.06.2024. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Vergütung für den
Monat Juni 2024 zu bezahlen i.H.v. 1.313,92 EUR brutto abzüglich bezahlter 415,29 EUR netto zzgl. 5 Prozentpunkte Zinsen über dem
Basiszinssatz hieraus ab 01.07.2024. 6. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung für das
Jahr 2023 zu erteilen. 7. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Monate Februar bis Juni 2024 eine
ordnungsgemäße Abrechnung zu erteilen auf der Grundlage einer Bruttovergütung i.H.v. 1.313,92 EUR. 8. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Meldebescheinigung zur Sozialversicherung für
das Jahr 2023 zu erteilen. 9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Vergütung für den
Monat Juli 2024 zu bezahlen i.H.v. 1.313,92 EUR brutto zzgl. 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus ab
01.08.2024. 10. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Vergütung für den
Monat August 2024 zu bezahlen i.H.v. 1.313,92 EUR brutto zzgl. 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus ab
01.09.2024. 11. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Vergütung für den Zeitraum vom 01.09. bis zum 05.09.2024 zu bezahlen in Höhe von 211,92 EUR brutto zzgl. 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit. 12. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Urlaubsabgeltung für 16 Urlaubstage zu bezahlen in Höhe von 970,24 € brutto zzgl. 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.09.2024. 13. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 14. Der Kläger hat 34%, die Beklagte 57% der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 15. Der Streitwert wird auf 17.244,30 EUR festgesetzt. 16. Die Berufung wird nicht zugelassen soweit sie nicht kraft Gesetzes zugelassen ist. |
19.12.2024 | 10 Ca 15/24 | Urteil 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 22.04.2024 noch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 22.04.2024 aufgelöst worden ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den bisherigen Arbeitsbedingungen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Kündigungsschutzantrag als Schleifer weiter zu beschäftigen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 4. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 12.860,28 EUR festgesetzt. |