Grundlage unserer strafvollzuglichen Tätigkeit in Baden-Württemberg bildet das Justizvollzugsgesetzbuch des Landes, das im dritten Buch in § 1 hinsichtlich der Zielsetzung folgendes bestimmt: „Im Vollzug der Freiheitsstrafe sollen die Gefangenen fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen.“
Aus diesem Vollzugsziel ergibt sich für alle Verantwortlichen die Verpflichtung, während des Vollzuges von Freiheitsstrafen
alles Vertretbare zu unternehmen, was dazu beitragen kann, Strafgefangene vor einem Rückfall in Straffälligkeit zu bewahren und
sie für ein künftiges Leben in sozialer Verantwortung vorzubereiten.
Je besser das gelingt, umso eher werden auch künftige Straftaten und damit auch künftige Opfer vermieden. So schützt
gelungene (Re-)Sozialisierung auch die Allgemeinheit.
Nach §§ 112 ff Strafprozessordnung kann Untersuchungshaft angeordnet werden, um das gerichtliche Verfahren gegen Beschuldigte zu sichern, das heißt insbesondere zu verhindern, dass sie sich dem Verfahren durch Flucht entziehen oder Zeugen beeinflussen. Bei bestimmten Delikten kann auch Untersuchungshaft angeordnet werden, wenn der begründete Verdacht besteht, der Beschuldigte werde erneut eine vergleichbare Straftat begehen.
Das Justizvollzugsgesetzbuch Baden - Württemberg (JVollzGB) gibt den Rahmen des Strafvollzugs in baden - württembergischen Strafvollzugsanstalten vor. Es gilt der Grundsatz des Behandlungvollzugs. Die Behandlungsmöglichkeiten sind vielfältig. Für manche Insassen ist schon ein geregelter Tagesablauf mit festen Strukturen und einem Arbeitsplatz eine Behandlung, die er außerhalb der Anstalt noch nie kennengelernt hat. Schulische und berufliche Ausbildungsmöglichkeiten sind ebenfalls wichtige Bausteine im Behandlungsvollzug, die zur Resozialisierung der Straftäter notwendig sind. Ebenfalls im Gesetz verankert sind die Lockerungen. Gefangene können unter gewissen Umständen Ausgänge und Hafturlaub bekommen. Weitere Wege der Behandlung und Betreuung sind der offene Vollzug (Freigang) sowie Einzel- und Gruppengespräche im Rahmen einer Therapie, oder bei der Aufarbeitung von Sucht- oder sozialen Problemen.
Beispiele für Gruppenngebote:
- Kind – Vater – Projekt (bei dem Väter die Möglichkeit haben, sich einmal im Monat mit ihren Kindern in einem ungezwungenen Rahmen zu treffen)
- die Drogenfreie Zone ( als Angebot für Drogenabhängige, die sich bereits während des Vollzuges von ihrer Sucht zu distanzieren versuchen, sowie Inhaftierte, die sich auf Therapieangebote nach der Entlassung vorbereiten)
- Gruppenangebote der Anonymen Alkoholiker (AA) innerhalb und außerhalb der Antstalt
- Gesprächsgruppe für "Langstrafige"
In der JVA Rottenburg gibt es unterschiedliche Aus- und Weiterbildungsangebote, sowie die Möglichkeit einen einjährigen Kurs, der zur Abschlussprüfung für Schulfremde zum Erwerb des Hauptschulabschlusses führt, zu absolvieren. Außerdem werden für die Gefangenenfreizeit Bildungskurse organisiert und Bewerbungstrainings für die Teilnehmer am Gabelstaplerkurs durchgeführt.
Die JVA Rottenburg bietet außerdem u. a. Einstiegsqualifizierungen in der Küche und der Metallverarbeitung, Ausbildungen zur Fachkraft Metalltechnik oder zum Bäcker sowie Stapler- und Schweißkurse an.
Wer sich für eine Ausbildung interessiert, die in der JVA Rottenburg nicht angeboten wird, kann mit Unterstützung durch den Pädagogischen Dienst eine Verlegung in andere ausbildende Anstalten beantragen.
Das Gesetzbuch über den Justizvollzug in Baden-Württemberg sieht in § 57 schreibt vor, Gefangene zur Teilnahme und
Mitwirkung an Angeboten der Freizeitgestaltung zu motivieren
Somit stellt die Freizeitgestaltung im Strafvollzug neben den schulischen und beruflichen Maßnahmen der Fortbildung, der Arbeit und
dem therapeutischen Angebot ein weiteres und wichtiges Feld dar, auf dem das gesetzlich vorgegebene Vollzugsziel umgesetzt werden kann.
Freizeitgestaltung hat eine behandlerische Dimension, der somit ein hoher Stellenwert beigemessen werden muss.