In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Ulm zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
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| Datum | Aktenzeichen | Tenor |
|---|---|---|
| 12.12.2025 | 1 BVGa 2/25 |
Beschluss: Die Anträge vom 27.11.2025 werden abgewiesen. |
| 16.04.2026 | 2 Ca 274/25 |
Urteil 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstands der Entscheidung wird auf 640 Euro festgesetzt. 4. Soweit die Berufung nicht bereits gesetzlich zugelassen ist, wird sie nicht gesondert zugelassen. |
| 16.04.2026 | 2 Ca 297/25 |
Urteil 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 28.07.2025, zugegangen
am 30.07.2025, nicht aufgelöst wird. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Bereichsleiterin über den
31.08.2025 bis zur Rechtskraft der Entscheidung hinaus weiterzubeschäftigen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 01.07.2025 aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 6.432,20 Euro nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz
seit 01.11.2025 zu bezahlen. 6. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. 7. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die
Klägerin 53 % und die Beklagte 47 %. 6. Der Wert des Streitgegenstands der Entscheidung wird auf 105.846,76 Euro festgesetzt. 7. Soweit die Berufung nicht bereits gesetzlich zugelassen ist, wird sie nicht gesondert zugelassen. |
| 16.04.2026 | 2 Ca 306/25 |
Urteil 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.444,38 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit 01.07.2025 aus 5.611,05 Euro und nebst Zinsen aus weiteren 833,33 Euro seit dem 01.04.2026 zu bezahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 28 % und die Beklagte 72 %. 4. Der Wert des Streitgegenstands der Entscheidung wird auf 8.969,39 Euro festgesetzt. 5. Soweit die Berufung nicht bereits gesetzlich zugelassen ist, wird sie nicht gesondert zugelassen. |
| 08.04.2026 | 3 Ca 303/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Kündigung vom 29.01.2025 zum
28.02.2025 oder zu einem anderen Zeitpunkt beendet wird. |