Für jede inhaftierte Person wird ein eigenes Geldkonto angelegt und verwaltet.
Besucher, Angehörige und sonstige Personen können auf dieses Konto Geld einbezahlen.
Einzahlungen ohne Zweckbindung werden zunächst bis zum monatlichen Höchstbetrag dem Sondergeld 1
gutgeschrieben.
Beträge, die darüber hinausgehen werden auf das Eigengeld gebucht.
Es gelten folgende Höchstbeträge für das Sondergeld 1:
Monatlich
- 111,00 € für erwachsene Strafgefangene und Untersuchungsgefangene
- 70,00 € für junge Strafgefangene
- 233,00 € für Untergebrachte
Sondergeld 1 kann für den Einkauf in der Anstalt, als Telefongeld u. a. verwendet werden.
Sollen Beträge als Sondergeld 2 gebucht werden, ist dies zwingend zu vermerken.
Eine Gutschrift auf dem Konto Sondergeld 2 kann nur nach vorheriger Genehmigung seitens der Justizvollzugsanstalt erfolgen. Dies ist
möglich für Maßnahmen der Eingliederung (z.B. Kosten der Gesundheitsfürsorge, Aus- und Fortbildung) oder zur Pflege
sozialer Beziehungen.
Kann das eingezahlte Geld zu dem angegebenen Zweck nicht verwendet werden oder liegt keine Genehmigung für die Einzahlung vor, erfolgt, soweit möglich, eine Rückerstattung an den Einzahler, ansonsten eine Umbuchung auf das Eigengeld.
Die Bankverbindung der Justizvollzugsanstalt Karlsruhe mit Außenstelle Bühl lautet:
Empfänger: Zentrale Zahlstelle Justizvollzug
IBAN-Nummer: DE 25600501010004552107
BIC-Nummer: SOLADEST600
Bank: Baden-Württembergische Bank
Zur reibungslosen Abwicklung der Bankeinzahlungen sind folgende Angaben im Feld „Verwendungszweck“ absolut
notwendig:
- Vollständiger Name des/ der Gefangenen und dessen/ deren Geburtsdatum
- AK 25 (Anstaltskennung der Justizvollzugsanstalt Karlsruhe
- Vermerke wie z. B. „Sondergeld 1“
Zahlungen, die nicht eindeutig zugeordnet werden können, werden umgehend an den Auftraggeber zurücküberwiesen.
Es ist zwingend erforderlich, dass bei Überweisungen im Zahlungsempfänger „Zentrale
Zahlstelle Justizvollzug“ eingetragen ist. Nur dann kann eine Gutschrift auf dem Konto erfolgen.
Bitte beachten Sie:
Ihre Einzahlung steht dem Gefangenen erst nach der Verbuchung auf seinem Konto zur Verfügung.
Bis dahin vergehen ab der Einzahlung bei der Bank bzw. ab dem Überweisungsauftrag in der Regel mehrere Werktage.
Eine Echtzeit oder Blitzüberweisung kann nicht anerkannt werden!
Die Gefangenen werden über die Einzahlungsmöglichkeiten, Geldarten usw. durch entsprechende Aushänge u. dgl. unterrichtet.
Sondergeld 1 und 2 ist grundsätzlich nicht pfändbar. Sobald eine Umbuchung auf das Eigengeld erfolgt, besteht der Pfändungsschutz nicht mehr, sofern das Überbrückungsgeld voll ist.